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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Gerber Utzigen AG

1. ALLGEMEIN
Besten Dank für das Interesse und das Vertrauen, das Sie der Gerber Utzigen AG
entgegenbringen. Wir empfehlen Ihnen, die nachfolgenden allgemeinen
Geschäftsbedingungen (AGB) sorgfältig durchzulesen.
1.1 Plattform «regiocar.ch»
Die Gerber Utzigen AG bietet auf der Plattform «regiocar.ch» eigene Mietfahrzeuge an,
welche über das Reservationssystem gebucht und geöffnet werden können.

2. GELTUNGSBEREICH
Diese AGB gelten ohne explizite anderslautende individuelle Vereinbarung für alle
vertraglichen Beziehungen zwischen dem Nutzer und der Gerber Utzigen AG,
insbesondere für den Kundenvertrag (inkl. dessen Abschluss) und die Nutzung von
Carsharing-Angeboten mit Fahrzeugen von der Gerber Utzigen AG.
Diese AGB bilden die vertragliche Basis zwischen Ihnen als Kunde und der Gerber
Utzigen AG. Für die Angebote der Gerber Utzigen AG gelten jeweils die Tarife und
Gebühren zum Zeitpunkt der Nutzung. Allfällige allgemeine Geschäftsbedingungen der
Gemeinde und oder des Kunden, welche diesen AGB entgegenstehen oder davon
abweichen, gelten ohne ausdrückliche schriftliche Erklärung von Gerber Utzigen AG als
nicht akzeptiert, auch wenn die entsprechenden allgemeinen Geschäftsbedingungen
des Kunden zu einem späteren Zeitpunkt als Grundlage für die Vertragsbeziehungen
zwischen dem Kunden und der Gerber Utzigen AG eingeführt worden sind.

3. VERTRAGSABSCHLUSS
Der Vertrag zwischen dem Kunden und der Gerber Utzigen AG kommt mit der
vorbehaltlosen Annahme der Anmeldung durch die Gerber Utzigen AG zustande. Die
Anmeldung kann nur online erfolgen. Alle eingehenden Anträge werden beim
Dienstleister „intrum“ einer Bonitätsprüfung unterzogen. Der Erhalt der
Anmeldebestätigung zeigt dem Kunden an, dass seine Anmeldung bei der Gerber
Utzigen AG eingetroffen ist, von der Gerber Utzigen AG angenommen wurde und der
Vertrag somit zustande gekommen ist. Erst ab diesem Zeitpunkt können die Angebote
von regiocar.ch genutzt werden. Die Anmeldung muss vollständig online ausgefüllt und
mit einem gültigen Führerausweis (mindestens Kategorie B) als Beilage an regiocar.ch
übermittelt werden. Nur vollständige und eigenhändig unterzeichnete Anmeldungen
können bearbeitet werden.

4. RESERVATION
4.1 Der Kunde muss das Fahrzeug an dem von ihm gewünschten Standort vor
Fahrtantritt über das reciocar.ch – Reservationssystem reservieren.
4.2 Die Berechnung der gefahrenen Kilometer beginnt und endet beim jeweiligen
Standort. Es ist bei der Reservation genügend Zeit einzurechnen, um eine pünktliche
Fahrzeugrückgabe zu gewährleisten.
4.3 Der Kunde ist ab Übernahme bis zur Rückgabe des Fahrzeuges für dieses
verantwortlich. Fahrzeuge müssen wieder an den Ausgangsstandort zurückgebracht
werden. Es muss auf dem gleichen Parkfeld wieder abgestellt werden. Fahrzeuge der
Gerber Utzigen AG dürfen nicht zurückgelassen oder an einen anderen als den
ursprünglichen Standort zurückgebracht werden (z.B. bei Pannen, Baustellen etc.).
4.4 Einwegfahrten sind nicht möglich.
4.5 Eine Differenz im Kilometerstand zwischen dem vom Bordcomputer ermittelten
Wert und dem Kilometer-Zähler des Fahrzeuges von bis zu 5% wird als systembedingt
anerkannt. Der vom Bordcomputer ermittelte Wert geht in einem solchen Fall vor.
4.6 Für Reservationskürzungen oder -annullierungen werden die regulären Tarife
gemäss der jeweiligen Regelung in Rechnung gestellt. Die Anfrage zur
Reservationsverlängerung muss vor Ablauf der Reservation erfolgen.
4.7 Aus hygienischen Gründen dürfen Tiere ausschliesslich in geeigneten
Transportbehältern oder auf einer Decke befördert werden. Das Fahrzeug ist
anschliessend auf eigene Kosten gründlich zu reinigen und zu lüften. Bei
Nichteinhaltung wird die Reinigung veranlasst und dem Kunden samt Gebühr
vollumfänglich in Rechnung gestellt.
4.8 Personenwagen dürfen ausschliesslich für Personentransporte genutzt werden.
4.9 Sämtliche durch unsachgemässe oder zweckwidrige Nutzung der Fahrzeuge
entstandenen Schäden werden vollumfänglich dem Kunden in Rechnung gestellt.

5. FAHRZEUGNUTZUNG
5.1 Als Fahrzeugnutzung gilt die Zeitperiode zwischen der Fahrzeugabholung und der
Fahrzeugrückgabe. Weiter gilt als Fahrzeugnutzung jede Handlung im Zusammenhang
mit der Verwendung von regiocar-Fahrzeugen.
5.2 Befindet sich das reservierte Fahrzeug nicht am Standort, ist umgehend die Gerber
Utzigen AG zu informieren.
5.3 Regiocar-Fahrzeuge dürfen weder in einem durch Alkohol, Medikamente oder
Drogen beeinträchtigten Zustand noch in einem sonstigen, die Reaktionsfähigkeit
beeinträchtigenden Zustand (z.B. Übermüdung oder Erkrankung) gefahren werden.
5.4 Vor Fahrtantritt hat sich der Kunde gemäss Strassenverkehrsgesetz zu vergewissern,
dass sich das Fahrzeug in betriebssicherem Zustand befindet. Liegen kleine Mängel vor
oder sind Unterhaltsarbeiten vorzunehmen, ist das weitere Vorgehen vor Antritt der
Fahrt mit der Gerber Utzigen AG abzusprechen.
5.5 Schäden und sicherheitstechnisch relevante Defekte sind vor Fahrtantritt
unverzüglich der Gerber Utzigen AG zu melden.
5.6 Rauchen ist in den regiocar-Fahrzeugen explizit verboten.
5.7 Regiocar-Fahrzeuge dürfen nicht genutzt werden
• um ein anderes Fahrzeug zu ziehen oder sonst zu bewegen
• für Taxifahrten
• bei Motorsportveranstaltungen oder anderen Wettbewerben
• im überladenen Zustand, d.h. mit einer Personenzahl oder Nutzlast, welche die
im Fahrzeugausweis angegebenen Werte übersteigt
• um Gefahrenstoffe aller Art zu transportieren
• für Fahrten im Gelände oder auf nicht öffentlichen Strassen (z.B. Bergstrassen)
• an Demonstrationen oder Kundgebungen
• als Werbeträger
Sämtliche allfällige Ausnahmen dieser Nutzungsordnung bedürfen der Bewilligung der
Gerber Utzigen AG.

6. FAHRZEUGRÜCKGABE
6.1 Das Fahrzeug muss spätestens am Ende der Reservationszeit in sauberem und
betriebsbereitem Zustand am ursprünglichen Standort sein. Ist eine fristgerechte
Rückgabe des Fahrzeuges nicht möglich, ist die Gerber Utzigen AG umgehend vor Ende
der Reservationszeit zu informieren. Bei verspäteter Fahrzeugrückgabe hat der Kunde
zusätzlich zum Stundentarif eine Strafgebühr zu entrichten.
6.2 Nach Rückgabe des Fahrzeugs sind sämtliche batteriebetriebenen Geräte
auszuschalten und Fenster und Türen korrekt zu schliessen. Kleinere Mängel sind der
Gerber Utzigen AG unverzüglich zu melden
6.4 Alle Elektrofahrzeuge der Gerber Utzigen AG müssen nach jeder Fahrt an der
Ladestation angeschlossen werden geladen werden.
6.5 Das regelmässige Warten und Reinigen der Fahrzeuge übernimmt die Gerber
Utzigen AG.
6.6 Selbst verursachte, deutlich sichtbare Verschmutzungen, aussen wie innen, sind
vom Kunden während der reservierten Zeit auf eigene Kosten zu entfernen. Bei
Unterlassen des Entfernens von selbstverursachten Verschmutzungen behalten wir uns
vor den Reinigungsaufwand dem Mieter in Rechnung zu stellen.
6.7 Im Übrigen haftet die Gerber Utzigen AG für die Folgen von Mängeln am System
(Bordcomputer oder Reservierungssystem) nur, sofern sie ein Verschulden trifft. Der
Gerber Utzigen AG steht der Nachweis offen, dass sie kein Verschulden trifft. Das
gleiche gilt für Mängelfolgeschäden aufgrund von Mängeln an den Fahrzeugen.
Vorbehalten bleiben die Haftungsbestimmungen gemäss Strassenverkehrsrecht im
Falle von Unfällen.
6.8 Für im Fahrzeug vergessene oder gestohlene Gegenstände wird von der Gerber
Utzigen AG keine Haftung übernommen.

7. ABRECHNUG
7.1 Die Abrechnung erfolgt ausschliesslich über die vom Kunden hinterlegte Kreditkarte.
Der Betrag wird vom Kreditkartenguthaben, welches der Kunde zum Zeitpunkt der
Buchung zur Verfügung hat, abgezogen und wird in der Folge abgebucht, sobald die
Reservation des Mietfahrzeuges beendet wird. In der Folge wird an die vom Kunden
hinterlegte E-Mailadresse einen detaillierter Zahlungsbeleg gesendet.
7.2 Die Dienstleistungen werden mit der Beendigung der Reservation fällig.
7.3 Der Kunde verpflichtet sich, die Dienstleistungen von der Gerber Utzigen AG nur
soweit in Anspruch zu nehmen, als er zur fristgerechten Bezahlung der Dienstleistung in
der Lage ist.
7.4 Reklamationen bezüglich der Richtigkeit des Zahlungsbeleges haben innert
fünfzehn (15) Tagen nach Erhalt des Zahlungsbeleges schriftlich oder per E-Mail zu
erfolgen, ansonsten gilt diese als akzeptiert. Nachfakturierungen sind möglich.
7.5 Unbezahlte Rechnungen können ungeachtet davon, ob eine Mahnung erfolgt oder
nicht, ohne vorgängige Information zur Sistierung der Nutzungsberechtigung für die
Plattform «regiocar.ch» führen. Darüber hinaus behält sich die Gerber Utzigen AG in
diesen Fällen das Recht vor, jederzeit Kunden die Nutzungsberechtigung für Gerber
Utzigen AG-Dienstleistungen fristlos zu entziehen, bestehende Reservationen zu
annullieren und die Registrierung für ungültig zu erklären.
7.6 Die Sistierung und der Entzug der Nutzungsberechtigung, die Annullierungen
bestehender Reservationen, die Kündigung des Nutzervertrags und/oder der Ausschluss
säumiger Zahler durch die Gerber Utzigen AG im Sinne von Ziff. 7.6 oben, berechtigen
weder zur Reduktion bereits entstandener Forderungen durch die Gerber Utzigen AG,
noch zur Rückerstattung bereits geleisteter Zahlungen.

8. PANNEN UND UNFÄLLE MIT DEM REGIOCAR-FAHRZEUG
8.1 Treten Defekte, Schäden oder andere Unregelmässigkeiten (zusammengefasst als
«Pannen») auf, welche die Weiterfahrt und/oder die Sicherheit der Insassen nicht
beeinträchtigen, so sind diese dem 24h-Pannendienst sowie der Gerber Utzigen AG
unverzüglich zu melden.
8.2 Bei Pannen oder Unfällen, welche die Weiterfahrt erschweren oder gar
verunmöglichen und/oder die Sicherheit der Insassen gefährden, ist das Vorgehen
umgehend mit der Gerber Utzigen AG abzusprechen.
Allgemein gilt:
• Die Gerber Utzigen AG muss umgehend benachrichtigt werden.
• Bei jedem Unfall muss ein europäisches Unfallprotokoll ausgefüllt werden
(Formular ist im Fahrzeug). Das Formular ist umgehend an Gerber Utzigen AG zu
senden.
• Der Fahrer darf keine Schuldanerkennung unterschreiben. Sie wird von Gerber
Utzigen ag nicht übernommen
• Reparaturaufträge dürfen nur durch die Gerber Utzigen AG erteilt werden. Es ist
grundsätzlich nicht gestattet, dass der Kunde einen Schaden am reciocarFahrzeug selbst reparieren lässt.
• Ein Pannendienst im In- und Ausland darf ausschliesslich durch die Gerber
Utzigen AG aufgeboten werden. Andernfalls wird Gerber Utzigen AG die Kosten
des Pannendienstes nicht übernehmen bzw. dem Kunden in Rechnung stellen.
8.3 Beim Aufleuchten von Warnlampen ist das Fahrzeug umgehend zu stoppen und die
Gerber Utzigen AG für weitere Anweisungen zu kontaktieren. Es darf nicht mehr gefahren
werden.
8.4 Aufgrund von fahrlässiger Handhabung verursachte Betriebsschäden (z.B. selbst
verursachte Reifenschäden oder mechanisch verursachte Schäden durch falsche
Fahrzeugbedienung und die damit verbundenen Folgekosten sind nicht durch die
Versicherung gedeckt und werden vollumfänglich dem Kunden verrechnet.
8.5 Steht das Fahrzeug wegen Panne, Unfall, Stau oder höherer Gewalt dem betroffenen
oder nachfolgenden Kunden nicht zur Verfügung, ist die Gerber Utzigen AG berechtigt,
Rückgriff auf den Kunden zu nehmen, der in schuldhafter Weise, die Nichtverfügbarkeit
des Fahrzeugs verursacht hat.

9. SCHÄDEN AN REGIOCAR-FAHRZEUGEN
9.1 Der Kunde hat die Gerber Utzigen AG für Schäden am Fahrzeug, welche er in
Verletzung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und/oder durch unsachgemässen
Gebrauch verursacht, vollumfänglich Ersatz zu leisten.
9.2 Im Schadenfall ist die Gerber Utzigen AG umgehend per E-Mail zu benachrichtigen.
9.3 Liegt weder eine Schadenmeldung noch ein Polizeirapport vor, ist die Gerber Utzigen
AG berechtigt, dem Kunden, der das Fahrzeug vor der Schadensfeststellung zuletzt
genutzt hat, als Schadensverursacher zu betrachten und entsprechend zur
Verantwortung zu ziehen. Zu diesem Zweck kann Gerber Utzigen AG auf die
elektronische Fahrtenaufzeichnung zurückgreifen. Dem Kunden steht der Gegenbeweis
offen.
9.4 Hat der Kunde weder absichtlich noch grob fahrlässig gehandelt, werden allfällige
Versicherungsleistungen, die Gerber Utzigen AG erhältlich machen kann, auf die
Schadenersatzleistung des Kunden angerechnet.
9.5 In jedem Fall bleibt die Belastung des Kunden mit Schadenersatzforderungen von
Gerber Utzigen AG im Umfang des Versicherungsselbstbehaltes vorbehalten. Schäden
werden nach Ermessen von der Gerber Utzigen AG und deren Versicherungsgesellschaft
repariert.

10. VERSICHERUNGSLEISTUNGEN UND HAFTUNG
10.1 Die Gerber Utzigen AG versichert die zur Nutzung zur Verfügung gestellten
Fahrzeuge gemäss den Vorschriften des Strassenverkehrsrechts. Sie schliesst dazu für
jedes Fahrzeug eine Haftpflicht-, Vollkaskoversicherung ab.
10.2 Im Schadenfall bestehen folgende Versicherungsleistungen aus Schadenfällen mit
Gerber Utzigen AG Fahrzeugen:
• Gerber Utzigen AG Kunden sind bei einem Unfall haftpflicht- und
vollkaskoversichert.
10.3 Durch die Haftpflichtversicherung sind im Rahmen der Versicherungssummen
Personen- und Sachschäden von Dritten gedeckt, die durch den Betrieb eines regiocarFahrzeuges an Dritten verursacht werden. Für den darüber hinaus gehenden Schaden
kann die Gerber Utzigen AG auf den Kunden Rückgriff nehmen, sofern dieser schuldhaft
gehandelt hat.
10.4 Durch die Kaskoversicherung sind folgende Schäden an regiocar-Fahrzeugen
versichert:
• Deckung Vollkasko: Gewaltsame Beschädigung (Unfallschäden)
• Deckung Teilkasko: Diebstahl-, Feuer- und Elementarschäden, Glas-, Tier-,
Schneerutschschäden, Schäden durch mutwillige Handlungen von Dritten
(Polizeirapport erforderlich, andernfalls vgl. Ziff. 9 3)
10.5 Bezüglich Selbstbehalt gelangt grundsätzlich die folgende Regelung zur
Anwendung:
• Selbstbehalt Vollkaskoversicherung pro Schadenfall CHF 1’000.00
10.6 Regressansprüche von Gerber Utzigen AG:
Hat die die Gerber Utzigen AG aufgrund der Motorfahrzeughalter- Haftpflicht oder aus
anderen Gründen für ein vom Kunden verursachtes Schadensereignis einzustehen,
bleibt der Rückgriff auf den Kunden im Umfang des Selbstbehaltes in jedem Falle
vorbehalten. Bei absichtlicher oder grob fahrlässiger Schadensverursachung kann der
Kunde im vollen Schadensumfang zur Rechenschaft gezogen werden.
10.7 Unabhängig von den Versicherungsleistungen hat der Kunde für schuldhaft
verursachte Schäden einzustehen. Das gilt insbesondere für:
• Schäden, die durch das Lenken eines regiocar-Fahrzeuges von Nicht-Kunden
verursacht werden
• Regressansprüche der Versicherung oder von der Gerber Utzigen AG (z.B.
aufgrund von Alkoholmissbrauch). Weitere Schadenersatzansprüche von der
Gerber Utzigen AG jeglicher Art bleiben vorbehalten.
10.8 Änderungen der Versicherungsbedingungen:
Änderungen der Versicherungsbedingungen und der Versicherungsleistungen sind
seitens Gerber Utzigen AG mit einer Ankündigungsfrist von vier Wochen jederzeit
möglich. Für nicht durch die Gerber Utzigen AG beeinflussbare variable externe Kosten
sind Änderungen mit einer Ankündigungsfrist von einer Woche möglich.
10.9 Im Versicherungsschutz liegt kein Verzicht von Gerber Utzigen AG auf vertragliche
oder ausservertragliche Schadenersatzansprüche jeglicher Art gegenüber Kunden oder
Dritten. Gegenüber dem Kunden behält Gerber Utzigen AG sich deren jederzeitige
Geltendmachung vor.
11. Soweit eine juristische Person (z.B. ein Verein) Kunde ist, wird sie hiermit
ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass sie für alle Verbindlichkeiten aus
diesem Vertrag haftet, ungeachtet der Frage, wer zum fraglichen Zeitpunkt die
haftungsbegründenden Leistungen aus diesem Vertrag bezogen bzw. wer ein regiocarAngebot genutzt hat.

12. VERKEHRSREGELVERLETZUNGEN
Die Polizei meldet Verkehrsbussen und Verletzungen der Verkehrsregeln durch den
Kunden immer an die Gerber Utzigen AG. Die Gerber Utzigen AG teilt der Polizei Name
und Adresse des entsprechenden Kunden mit und stellt eine Gebühr für die
Aufwendungen von Gerber Utzigen AG in Rechnung. Die Verfahrensführung mit allen
Kostenfolgen (Vertretungskosten, Verfahrenskosten, Bussen usw.) obliegt dem Kunden.

13. AUSLANDSFAHRTEN MIT DEM REGIOCAR- FAHRZEUG
Regiocar-Kunden dürfen mit dem reservierten Fahrzeug nur das nah angrenzende
Ausland befahren (Deutschland, Österreich, Liechtenstein, Italien und Frankreich.

14. ADRESS- UND NAMENSÄNDERUNGEN
Sämtliche Änderungen gegenüber den bei der Registrierung (d.h. beim Abschluss des
Vertrages) gemachten Angaben (namentlich Namens- und Adressänderungen) sind der
Gerber Utzigen AG innert zehn Tagen per E-Mail zu melden. Bis zum Erhalt des neuen
Namens bzw. der neuen Adresse gelten Mitteilungen von Gerber Utzigen AG an die
letztbekanntgegebenen Namen bzw. an die letztbekanntgegebene Adresse als gültig
zugestellt. Der Begriff «Adresse» erfasst sowohl die Post- und E-Mail-Adresse, als auch
die Telefonnummer.

15. SONSTIGE REGELUNGEN
15.1 Die Gerber Utzigen AG stellt kein Fahrzeug-Zubehör zur Verfügung (z.B.
Lernfahrschilder, Kindersitze, Dachträger, Anhängerkupplung, Hundegitter, etc.).
15.2 Die Gerber Utzigen AG richtet sich bei der Verwaltung und Bearbeitung der
personenbezogenen Daten nach den Vorschriften der Schweizer
Datenschutzgesetzgebung. Die Gerber Utzigen AG ist berechtigt, zum Zweck des
Vertragsabschlusses und der Abwicklung der gegenseitigen Vertragsleistungen
Personendaten zu bearbeiten und entsprechende Datensammlungen anzulegen.
Personendaten der Kunden dürfen nur im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit
von der Gerber Utzigen AG Dritten bekanntgegeben werden. Adresshandel ist
ausgeschlossen.
15.3 Die Gerber Utzigen AG behält sich das Recht vor, sämtliche für die Prüfung
(Bonitätsprüfung, Führerausweisprüfung, etc.) und Abwicklung des Vertrages und die
Nutzung der Fahrzeuge erforderlichen Auskünfte bei öffentlichen Ämtern,
Partnerunternehmen und Privaten einzuholen. Anmeldungen und Anträge können von
der Gerber Utzigen AG ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
15.4 Das Internet ist ein offenes, für jedermann zugängliches Netz. Entsprechend kann
die Gerber Utzigen AG die Vertraulichkeit von Daten bei der Übertragung über das
Internet nicht gewährleisten. Die Gerber Utzigen AG setzt elektronische
Kommunikationsmittel (z.B. Email) ein. Diese Medien sind teilweise öffentlich
zugänglich. Daher kann die Gerber Utzigen AG auch diesbezüglich die Vertraulichkeit bei
der Übermittlung der Daten nicht gewährleisten.
15.5 Alle regiocar-Fahrzeuge sind mit der für Schweizer Autobahnen notwendigen
Autobahnvignette versehen. Andere in- und ausländischen Gebühren wie,
Umweltplakette, Mautgebühren, Strassenverkehrsgebühren und ausländische
Autobahnvignetten sind in der Dienstleistung nicht inbegriffen und können gegenüber
Gerber Utzigen AG nicht geltend gemacht werden.
15.6 Fahrten mit regiocar-Fahrzeugen für Lernfahrten sind gestattet, sofern die
Begleitperson die gesetzlichen Vorgaben des Strassenverkehrsgesetzes erfüllt und beide
über ein registriertes Konto verfügen.
15.7 Belastungen und Gutschriften aus dem Ausland werden zum Wechselkurs am
Tage der Gutschrift bzw. Belastung umgerechnet.
15.8 Die Gerber Utzigen AG behält sich vor, pro Kunden Nutzungslimiten einzuführen.
Diese können bei Bedarf heruntergesetzt werden (wiederholte Zahlungsrückstände,
Schadenfälle etc.).
15.9 Die Gerber Utzigen AG übernimmt keine Haftung für Schäden oder Unfälle, die der
Kunde auf dem Weg zu oder auf einem Standplatz eines regiocar-Fahrzeuges erleidet.

16. SCHLUSSBESTIMMUNG
16.1 Im Interesse der ehrlichen und verantwortungsbewussten Kunden behält sich die
Gerber Utzigen AG insbesondere vor, Kundenbeziehungen mit Kunden oder Gemeinden,
die diese AGB nicht einhalten, ohne Angabe von Gründen aufzulösen. Dies gilt ebenfalls
nach einem schweren Vergehen oder nach einem Schadenfall. Ziff. 9 der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen der Gerber Utzigen AG bleibt vorbehalten.
16.2 Die Gerber Utzigen AG ist berechtigt, die vorliegenden AGB sowie die Tarife und
Gebühren, des Dokuments «Leistungskatalog» und alle weiteren allgemein gültigen
Bestimmungen von regiocar.ch jederzeit einseitig zu ändern. Die Änderung wird den
Kunden in geeigneter Form mit einer Ankündigungsfrist von vier Wochen mitgeteilt und
gilt von diesem Datum an als von den Kunden zur Kenntnis genommen und genehmigt.
Die jeweils aktuelle und verbindliche Fassung der AGB, von der Gerber Utzigen AG wird
unter www.regiocar.ch publiziert. Eine schriftliche Ausgabe kann bei der Gerber Utzigen
AG bezogen werden.
18. Gerichtsstand
18.1 Für alle Streitigkeiten, die aus diesem Vertrag entstehen, soweit nicht gesetzlich
zwingend anderes bestimmt, gilt das Regionalgericht Bern-Mittelland.
19. Salvatorische Klausel
19.1 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise
unwirksam oder nicht durchsetzbar sein oder werden, wird die Wirksamkeit oder
Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB im Übrigen in keiner Weise
davon berührt. Die Gerber Utzigen AG wird in diesem Fall die unwirksame oder nicht
durchsetzbare Bestimmung durch die wirksame und durchsetzbare Bestimmung
ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der zu ersetzenden Bestimmung am nächsten
kommt. Dasselbe gilt sinngemäss für den Fall, dass diese AGB eine Regelungslücke
enthalten sollte.
Gerber Utzigen AG
23. Januar 2025